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Art. 62 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Aufteilung nach Laufzeiten

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 62 KreV-FINMA · Aufteilung nach Laufzeiten

Setzt sich die risikomindernde Massnahme aus Teilen mit unterschiedlichen Laufzeiten zusammen, so ist die Absicherung entsprechend den Laufzeiten aufzuteilen.

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