952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 62 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Aufteilung nach Laufzeiten
KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Art. 62 KreV-FINMA · Aufteilung nach Laufzeiten
Setzt sich die risikomindernde Massnahme aus Teilen mit unterschiedlichen Laufzeiten zusammen, so ist die Absicherung entsprechend den Laufzeiten aufzuteilen.