952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 61 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung
KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
Art. 61 KreV-FINMA · Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung
Pro Position oder Teilposition kann höchstens eine risikomindernde Massnahme berücksichtigt werden.
Berücksichtigt das Risikogewicht einer Position bereits eine risikomindernde Mass-nahme, so darf diese nicht nochmals angewendet werden.