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Art. 61 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung

KreV-FINMA; 8. Kapitel: Risikomindernde Massnahmen
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Art. 61 KreV-FINMA · Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung

Pro Position oder Teilposition kann höchstens eine risikomindernde Massnahme berücksichtigt werden.

Berücksichtigt das Risikogewicht einer Position bereits eine risikomindernde Mass-nahme, so darf diese nicht nochmals angewendet werden.

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