952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 6 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten
KreV-FINMA; 2. Kapitel: Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
Art. 6 KreV-FINMA · Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten
Für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten ( Replacement Costs, RC) nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.
Für Derivatgeschäfte mit Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3.