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952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 6 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten

KreV-FINMA; 2. Kapitel: Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
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Art. 6 KreV-FINMA · Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten

Für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten ( Replacement Costs, RC) nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 2.

Für Derivatgeschäfte mit Margenausgleich berechnen sich die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 3.

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