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Art. 59 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Behandlung erneut tranchierter Verbriefungen

KreV-FINMA; 7. Kapitel: Verbriefungspositionen
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Art. 59 KreV-FINMA · Behandlung erneut tranchierter Verbriefungen

In Präzisierung der Ausführungen nach Ziffer 40.5 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV müssen Positionen, die durch erneutes Tranchieren einer einzelnen Verbriefung erzeugt werden, nicht als Wiederverbriefung behandelt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das erneute Tranchieren führt nicht zu einer geringeren Transparenz hinsichtlich des Pools an Aktiven, die als Sicherheiten für die einzelne Verbriefung fungieren. b. Es gibt keine zusätzlichen Korrelationsrisiken zu den bereits in diesem Pool an Aktiven vorhandenen. c. Es gibt keine erhöhte Hebelwirkung in den neu erzeugten Tranchen.

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