Art. 58 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Einbezug von Prüfgesellschaft und FINMA
Art. 58 KreV-FINMA · Einbezug von Prüfgesellschaft und FINMA
Sehen die Basler Mindeststandards die Konsultation der Aufsichtsbehörde vor, so muss die Bank ihre Prüfgesellschaft mit einer Prüfung beauftragen. In den folgenden Fällen muss sie auch die FINMA informieren: a. Es handelt sich um eine neuartige Verbriefungstransaktion. b. Es ist nicht offensichtlich, dass es sich um eine Verbriefungstransaktion handelt. c. Die Bank verwendet für Kreditrisiken allgemein und für Verwässerungsrisiken im Besonderen separate Wasserfallprinzipien zur Verlustverteilung nach Ziffer 44.13 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Bei der Anwendung des auf interner Beurteilung basierenden Ansatzes für Verbriefungen ( Internal Assessment Approach for Securitisations, SEC-IAA) ist Absatz 1 nicht anwendbar.
Erhält die Prüfgesellschaft Kenntnis von möglichen Mängeln in bankinternen Prozessen nach Ziffer 43.4 oder 44.8 CRE, so informiert sie umgehend die FINMA.