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Art. 57 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Voraussetzungen für die Anwendung des auf externen Ratings basierenden Ansatzes

KreV-FINMA; 7. Kapitel: Verbriefungspositionen
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Art. 57 KreV-FINMA · Voraussetzungen für die Anwendung des auf externen Ratings basierenden Ansatzes

Eine Bank, die die operativen Anforderungen nach den Ziffern 42.8–42.10 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV erfüllt, kann den auf externen Ratings basierenden Ansatz für Verbriefungen ( External Ratings-based Approach for Securitisations, SEC-ERBA) anwenden, wenn sie: a. über angemessenes Fachwissen zur Beurteilung der Risiken von Verbriefungen und von zugehörigen Ratingmethoden verfügt; b. die Risiken in Bezug auf Verbriefungen erfasst, begrenzt und überwacht; und c. die externen Ratings für Verbriefungen einer angemessenen Sorgfaltsprüfung unterzieht.

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