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Art. 56 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Anwendbarkeit der Basler Mindeststandards

KreV-FINMA; 7. Kapitel: Verbriefungspositionen
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Art. 56 KreV-FINMA · Anwendbarkeit der Basler Mindeststandards

Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Verbriefungen gelten die Ziffern 40–45 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zu beachten sind dabei die Ziffern 32.38–32.59 des Basler Mindeststandards zum aufsichtsrechtlichen Prüfprozess (SRP) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

Die spezielle Behandlung von Kreditumrechnungsfaktoren im Zusammenhang mit Barvorschüssen des Forderungsverwalters nach Ziffer 40.20 zweiter Punkt CRE ist nicht zulässig.

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