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Art. 55 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)

KreV-FINMA; 6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
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Art. 55 KreV-FINMA

Die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen eines von der Bank im Bankenbuch gehaltenen Anteils an einem VKV, das einen Anteil an einem zweiten VKV hält, richtet sich nach den Abschnitten 1–5.

Die nach Risiko gewichteten Positionen für einen vom zweiten VKV gehaltenen Anteil an einem dritten VKV dürfen nur dann nach dem LTA berechnet werden, wenn der LTA auch zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für das zweite VKV angewendet wurde. Ansonsten ist der FBA anzuwenden.

Die Regelung nach Absatz 2 gilt sinngemäss für weitere VKV.

Banken, die den VA anwenden, dürfen in Abweichung von Absatz 2 bei Private-Equity-Fonds, die direkt in viele weitere Private-Equity-Fonds investieren, den MBA anwenden, ohne dass vorgängig auf den Anteil am investierenden Private-Equity-Fonds der LTA angewendet werden muss, wenn: a. der Fonds ausschliesslich Aktienpositionen hat; und b. die für die Anwendung des MBA erforderlichen Informationen zumindest alle zwei Jahre von Grund auf neu erhoben werden; in der Zwischenzeit kann quartalsweise auf die Veränderungen in den Investitionen des Fonds abgestellt werden.

Wird nach Absatz 4 der MBA auf Private-Equity-Fonds angewendet, so gilt Folgendes: a. Die gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des Fonds entsprechen der Summe der nach Risiko gewichteten Positionen der einzelnen Investitionen. b. Die nach Risiko gewichteten Positionen eines Fondsanteils entsprechen dem Fondsanteil in Prozent, multipliziert mit den gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des Fonds.

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