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Art. 54 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Risikogewichtung

KreV-FINMA; 6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
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Art. 54 KreV-FINMA · Risikogewichtung

Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil beträgt: a. 300 Prozent, falls das VKV: 1. direkt oder indirekt investiert in Instrumente mit Beteiligungscharakter nach Anhang 4 Ziffer 4 ERV von Unternehmen oder in Schuldverschreibungen von Unternehmen oder der öffentlichen Hand, und 2. höchstens unwesentliche andere Positionen als nach Ziffer 1 hält; b. 500 Prozent bei allen übrigen Investitionen des VKV.

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