952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 53 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Voraussetzungen
KreV-FINMA; 6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
Art. 53 KreV-FINMA · Voraussetzungen
Für die Anwendung des VA müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Für das VKV liegt ein Risikoindikator nach Anhang 9 Ziffer 4.2 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019 vor. b. Das VKV hält direkt oder indirekt höchstens unwesentliche Positionen in hochriskanten Verbriefungen.