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952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 53 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Voraussetzungen

KreV-FINMA; 6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
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Art. 53 KreV-FINMA · Voraussetzungen

Für die Anwendung des VA müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Für das VKV liegt ein Risikoindikator nach Anhang 9 Ziffer 4.2 der Finanzdienstleistungsverordnung vom 6. November 2019 vor. b. Das VKV hält direkt oder indirekt höchstens unwesentliche Positionen in hochriskanten Verbriefungen.

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