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Art. 52 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Banken, die den vereinfachten Ansatz anwenden können

KreV-FINMA; 6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
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Art. 52 KreV-FINMA · Banken, die den vereinfachten Ansatz anwenden können

Die Banken nach Artikel 59 a Absatz 2 ERV können den vereinfachten Ansatz (VA) als Alternative zum FBA anwenden.

Positionen in Bezug auf VKV von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV sind im Sinn von Artikel 59 a Absatz 2 Buchstabe a ERV unwesentlich, wenn der Buchwert der VKV-Anteile weniger als 1 Prozent des ohne Berücksichtigung der VKV-Anteile berechneten Totals aller übrigen nach Risiko gewichteten Positionen beträgt.

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