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952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 51 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)

KreV-FINMA; 6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
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Art. 51 KreV-FINMA

Führt die Prüfung der Voraussetzungen für den LTA oder den MBA zu einem unverhältnismässigen Aufwand, so kann der Fallback-Ansatz (FBA) angewendet werden.

Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil nach dem FBA beträgt 1250 Prozent.

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