952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 51 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)
KreV-FINMA; 6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
Art. 51 KreV-FINMA
Führt die Prüfung der Voraussetzungen für den LTA oder den MBA zu einem unverhältnismässigen Aufwand, so kann der Fallback-Ansatz (FBA) angewendet werden.
Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil nach dem FBA beträgt 1250 Prozent.