Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 50 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Nach Risiko gewichtete Kreditäquivalente für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen des VKV

KreV-FINMA; 6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (314 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50 KreV-FINMA · Nach Risiko gewichtete Kreditäquivalente für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen des VKV

Die Kreditäquivalente für das Gegenpartei-Kreditrisiko aus Derivatpositionen werden wie folgt berechnet und nach Risiko gewichtet: a. Es werden die Kreditäquivalente für die Derivatpositionen berechnet, entweder nach dem Standardansatz nach Artikel 57 ERV oder nach einem der vereinfachten Ansätze nach Artikel 58 ERV; dabei sind folgende Anpassungen zu berücksichtigen: 1. Sind die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten nicht bekannt, so wird stattdessen die Summe der Brutto-Nominalwerte der Derivate im Netting-Set verwendet; der Multiplikator nach Artikel 10 beträgt 1. 2. Ist die Berechnung des potenziellen Wertanstiegs nach dem Standardansatz nicht möglich, so beträgt er 15 Prozent der Summe der Brutto-Nominalwerte der Derivate im Netting-Set. b. Die Kreditäquivalente von Derivatpositionen, die der Eigenmittelanforderung zur Unterlegung des CVA-Risikos nach Artikel 77 g ERV unterlägen, wenn diese Positionen von der Bank selbst gehalten würden, sind mit einem Faktor von 1,5 zu multiplizieren. c. Der so berechnete Wert wird mit dem Risikogewicht der Gegenpartei multipliziert.

Bei VKV können Derivate bei der Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen ausgenommen werden, wenn: a. das VKV Derivate nur für Absicherungszwecke verwenden darf; b. diese Derivate unwesentlich sind; und c. der Absicherungseffekt nicht berücksichtigt wird.

← Art. 49 KreV-FINMA Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Gegenstand Art. 50 KreV-FINMA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →