Art. 5 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Kreditäquivalent
Art. 5 KreV-FINMA · Kreditäquivalent
Das Kreditäquivalent wird nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 1 berechnet.
Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich darf das Kreditäquivalent nach oben begrenzt werden durch das entsprechende Kreditäquivalent für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich. Alternativ dürfen Derivatgeschäfte mit Margenausgleich wie solche Geschäfte ohne Margenausgleich behandelt werden.
In folgenden Fällen darf das Kreditäquivalent gleich null gesetzt werden: a. bei Derivatgeschäften, deren Wiederbeschaffungswert nicht positiv werden kann und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind; b. bei kundenseitig an die Bank verkauften Call-Optionen auf Aktien, sofern sich die betreffenden Aktien im Depot der Kundin oder des Kunden bei dieser Bank befinden und während der Laufzeit der Optionen gewährleistet ist, dass die Aktien als Sicherheit verpfändet sind und kein Gegenpartei-Kreditrisiko gegenüber der Kundin oder dem Kunden besteht.
Für Kreditderivate, durch die die Bank Kreditschutz verkauft und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent auf die Summe der ausstehenden Prämien beschränkt werden.
In den Fällen nach Absatz 3 Buchstabe a und nach Absatz 4 darf die Bank diese Derivatgeschäfte von ihren rechtlichen Netting-Sets trennen und sie als einzelne Positionen ohne Verrechnung und ohne Margenausgleich behandeln.