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Art. 48 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Nach Risiko gewichtete Bilanzpositionen des VKV

KreV-FINMA; 6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
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Art. 48 KreV-FINMA · Nach Risiko gewichtete Bilanzpositionen des VKV

Für die Risikogewichtung der Bilanzpositionen des VKV ist anzunehmen, dass im grösstmöglichen Umfang in diejenigen Vermögenswerte investiert wird, die unter allen gemäss Mandat oder Regulierung erlaubten Anlagen die höchsten nach Risiko gewichteten Positionen erzeugen.

Kann dabei einer hypothetischen Position mehr als nur ein Risikogewicht zugeordnet werden, so ist das höchste anwendbare Risikogewicht zu verwenden.

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