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Art. 46 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Voraussetzungen

KreV-FINMA; 6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
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Art. 46 KreV-FINMA · Voraussetzungen

Die Bank kann den mandatsbasierten Ansatz (MBA) anwenden, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 44 Absätze 1–3 nicht erfüllt sind; und b. sie über Informationen über die Verwaltung des VKV verfügt.

Die Informationen können aus dem massgebenden Vertrag, aus nationaler Regulierung oder aus sonstigen Offenlegungsberichten des VKV stammen.

Erfüllen nur Teile der einem VKV zugrunde liegenden Positionen die Voraussetzungen zur Anwendung des MBA, so darf dieser Ansatz nur auf diese Positionen angewendet werden. Auf die übrigen Positionen ist der FBA oder der VA anzuwenden, nach den für den jeweiligen Ansatz geltenden Voraussetzungen.

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