Art. 44 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Voraussetzungen
Art. 44 KreV-FINMA · Voraussetzungen
Für die Anwendung des Look-Through-Ansatzes (LTA) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Bank verfügt über die Finanzberichterstattung des VKV oder gleichwertige Informationen, die mindestens so häufig erstellt werden wie die Finanzberichterstattung der Bank und die es ihr ermöglichen, die nach Risiko gewichteten Positionen des VKV selber zu berechnen. b. Die Informationen nach Buchstabe a über das VKV werden von einem unabhängigen Dritten, dem Verwahrer, der Depotbank oder der Fondsleitung mindestens alle zwei Jahre überprüft.
Die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn die Bank die nach Risiko gewichteten Positionen folgender VKV-Anteile selber und anhand der aktuellsten Daten berechnet: a. VKV-Anteile, die sie als Depotbank selber hält; oder b. VKV-Anteile, die von einer Fondsleitung herausgegeben wurden, die zur gleichen Finanzgruppe gehört wie die Bank.
Für die Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe b ist der letzte verfügbare Bericht über das VKV im Zeitpunkt der Eigenmittelberechnung zu verwenden. Es ist weder eine Rechnungsprüfung noch eine aufsichtsrechtliche Prüfung der Berichte über das VKV erforderlich.
Verfügt die Bank nicht über die notwendigen Informationen zur Bestimmung der Risikogewichte nach dem LTA, so kann sie die Risikogewichte für ihre VKV-Anteile nach dem LTA durch einen Dritten bestimmen lassen. Sie muss die vom Dritten bestimmten Risikogewichte um 20 Prozent erhöhen.
Erfüllen nur Teile der einem VKV zugrunde liegenden Positionen die Voraussetzungen zur Anwendung des LTA, so darf dieser Ansatz nur auf diese Positionen angewendet werden. Auf die übrigen Positionen ist der Fallback-Ansatz (FBA) oder der vereinfachte Ansatz (VA) anzuwenden, nach den für den jeweiligen Ansatz geltenden Voraussetzungen.