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Art. 43 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)

KreV-FINMA; 6. Kapitel: Ansätze für die Risikogewichtung von Positionen innerhalb der Positionsklasse für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen
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Art. 43 KreV-FINMA

Die nach Risiko gewichteten Positionen eines von der Bank im Bankenbuch gehaltenen Anteils an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV) entsprechen dem VKV‑Anteil in Prozent, multipliziert mit den gesamten nach Risiko gewichteten Positionen des VKV.

Das Risikogewicht für einen VKV-Anteil beträgt höchstens 1250 Prozent.

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