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952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 42 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)

KreV-FINMA; 5. Kapitel: Kombination der Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
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Art. 42 KreV-FINMA

Der Standardansatz darf zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten mit dem vereinfachten Standardansatz oder dem EPE-Modellansatz kombiniert werden.

Der Marktwertansatz darf mit keinem anderen Ansatz kombiniert werden.

Bei der Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination der in Absatz 1 genannten Ansätze mit dem Marktwertansatz möglich, sofern dieser Ansatz von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Derivatpositionen angewendet wird.

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