952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 42 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)
KreV-FINMA; 5. Kapitel: Kombination der Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
Art. 42 KreV-FINMA
Der Standardansatz darf zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten mit dem vereinfachten Standardansatz oder dem EPE-Modellansatz kombiniert werden.
Der Marktwertansatz darf mit keinem anderen Ansatz kombiniert werden.
Bei der Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten auf konsolidierter Basis ist auch eine Kombination der in Absatz 1 genannten Ansätze mit dem Marktwertansatz möglich, sofern dieser Ansatz von zu konsolidierenden Gruppengesellschaften des Finanzbereichs mit auf konsolidierter Basis unwesentlichen Derivatpositionen angewendet wird.