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952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 41 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)

KreV-FINMA; 4. Kapitel: EPE-Modellansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften
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Art. 41 KreV-FINMA

Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des Expected-Positive-Exposure-Modellansatzes (EPE-Modellansatz) richten sich nach Ziffer 53 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.

Bei Anwendung des EPE-Modellansatzes richtet sich die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Ziffer 53 CRE.

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