952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 41 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)
KreV-FINMA; 4. Kapitel: EPE-Modellansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Art. 41 KreV-FINMA
Die Bewilligungsvoraussetzungen für die Anwendung des Expected-Positive-Exposure-Modellansatzes (EPE-Modellansatz) richten sich nach Ziffer 53 des Basler Mindeststandards zur Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken (CRE) in der Fassung nach Anhang 1 ERV.
Bei Anwendung des EPE-Modellansatzes richtet sich die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Ziffer 53 CRE.