Art. 4 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Verrechnung
Art. 4 KreV-FINMA · Verrechnung
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Novationsklauseln oder anderen Formen der bilateralen Verrechnung, einschliesslich Close-Out-Netting, dürfen unter folgenden Voraussetzungen verrechnet werden: a. Die Bank verfügt über einen schriftlichen Vertrag mit der Gegenpartei, wonach bei deren Insolvenz, Konkurs oder Liquidation oder ähnlichen Umständen an die Stelle der Bruttoverbindlichkeiten und -forderungen eine einzige, sich aus dem Saldo der positiven und negativen Marktwerte der Einzeltransaktionen ergebende Nettoverbindlichkeit beziehungsweise -forderung tritt. b. Die Bank verfügt über ein schriftliches und wohlbegründetes Rechtsgutachten, wonach im Fall eines Rechtsstreits zu erwarten ist, dass die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften entscheiden, dass die Forderung oder Verbindlichkeit nach Buchstabe a ein Nettobetrag ist. c. Die Bank stellt mit geeigneten Massnahmen sicher, dass der Vertrag nach Buchstabe a umgehend an sich allenfalls verändernde gesetzliche Rahmenbedingungen angepasst wird.
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Verträgen mit Ausstiegsklauseln (Walkaway-Klauseln) können nicht verrechnet werden.