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Art. 39 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Sätze für den Wertaufschlag

KreV-FINMA; 3. Kapitel: Vereinfachte Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
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Art. 39 KreV-FINMA · Sätze für den Wertaufschlag

Der Satz für den Wertaufschlag bestimmt sich in Abhängigkeit vom Basiswert des Derivats, von dessen Restlaufzeit sowie davon, ob ein täglicher Margenausgleich stattfindet oder nicht. Er richtet sich nach der Tabelle in Anhang 2 Ziffer 2.

Für Derivate mit täglichem Margenausgleich gelten die reduzierten Sätze für den Wertaufschlag nach Anhang 2 Ziffer 2, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Netting-Set umfasste zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des vorangegangenen Quartals höchstens 5000 Geschäfte. b. In den letzten zwei Quartalen gab es nicht mehr als zwei Streitigkeiten über die Margenforderung, die länger andauerten als die sonst anwendbare Haltedauer; es gilt im Übrigen Artikel 96 Absatz 2. c. Das Netting-Set enthält nur ohne Weiteres ersetzbare Derivate und liquide Sicherheiten.

Bei First-to-Default-Swaps bestimmt sich der Satz für den Wertaufschlag in Abhängigkeit von der riskantesten im Portfolio enthaltenen Referenzforderung. Für Second- und N th -to-Default-Swaps ist die zweitriskanteste beziehungsweise die N-t-riskanteste Referenzforderung massgebend.

Für Derivate, bei denen der Nominalwert mehrfach ausgetauscht wird, sind die Sätze für den Wertaufschlag mit der Anzahl der im Rahmen des Kontrakts noch zu leistenden Zahlungen zu multiplizieren.

Ist ein Derivat so strukturiert, dass an bestimmten Daten alle ausstehenden Forderungen und Verpflichtungen glattgestellt werden und die Kontraktparameter so angepasst werden, dass der Marktwert des Derivats an diesen Daten null ist, dann gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zum nächsten solchen Datum. Bei Zinsderivaten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr, die diese Kriterien erfüllen, besteht für den Satz für den Wertaufschlag eine Untergrenze von 0,5 Prozent.

Für Floating/Floating-Zinsswaps in einer einzigen Währung beträgt der Satz für den Wertaufschlag null Prozent.

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