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Art. 38 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Wertaufschlag

KreV-FINMA; 3. Kapitel: Vereinfachte Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
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Art. 38 KreV-FINMA · Wertaufschlag

Der Wertaufschlag für Derivate berechnet sich durch Multiplikation des Satzes für den Wertaufschlag (Art. 39) mit dem Nominalwert des Derivats. Erzeugt die Struktur des Derivatgeschäfts eine Hebelwirkung auf den Nominalwert oder wird dieser dadurch vergrössert, so muss der Satz für den Wertaufschlag mit dem tatsächlichen Nominalwert multipliziert werden, unter Berücksichtigung der Hebelwirkung oder der Vergrösserung.

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