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Art. 37 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Kategorisierung der Derivate aufgrund der Basiswerte

KreV-FINMA; 3. Kapitel: Vereinfachte Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
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Art. 37 KreV-FINMA · Kategorisierung der Derivate aufgrund der Basiswerte

Die Derivate sind anhand ihres Basiswerts folgenden Kategorien zuzuordnen: a. Zinsen; b. Währungen und Gold; c. Aktien; d. Edelmetalle, ohne Gold; e. übrige Rohstoffe; f. Kreditderivate mit Referenzforderung der Kategorie «Zentralregierungen und Zentralbanken» oder «qualifizierte Zinsinstrumente» nach Anhang 5 ERV; g. Kreditderivate mit Referenzforderung der Kategorie «Übrige» nach Anhang 5 ERV.

Lässt sich ein Derivat aufgrund seines Basiswerts nicht eindeutig einer der Kategorien nach den Buchstaben a–g zuordnen, so ist es wie ein Derivat auf übrige Rohstoffe zu behandeln.

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