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Art. 33 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Skalierungsfaktor und angepasster Nominalwert

KreV-FINMA; 3. Kapitel: Vereinfachte Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
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Art. 33 KreV-FINMA · Skalierungsfaktor und angepasster Nominalwert

In Abweichung von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a muss der Skalierungsfaktor nicht halbiert werden für Basistransaktionen mit den Basiswerten Währungen, Aktien, Kreditderivate und Rohstoffe.

In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 9 kann für Zins- und Kreditderivate die Startzeit S gleich null gesetzt und als Endzeit E die Restlaufzeit verwendet werden.

In Abweichung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b gilt für Volatilitätstransaktionen: a. Der angepasste Nominalwert muss nicht dem vertraglichen Nominalwert, multipliziert mit der referenzierten Volatilität oder Varianz, entsprechen. b. Der Skalierungsfaktor muss nicht mit dem Faktor fünf multipliziert werden.

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