Art. 32 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Aufsichtsrechtliches Delta
Art. 32 KreV-FINMA · Aufsichtsrechtliches Delta
In Abweichung von Artikel 16 berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta wie folgt: a. Für Positionen einer Risikofaktorkategorie, die nicht nach dem Standardansatz behandelt werden, werden die Wertaufschläge nicht verrechnet und das aufsichtsrechtliche Delta entspricht dessen absoluten Betrag, unabhängig davon, ob es sich um eine Long- oder eine Shortposition handelt. b. Für Optionen darf das aufsichtsrechtliche Delta alternativ zur Berechnung nach Artikel 16 Absatz 2 und Anhang 1 Ziffer 12 auf den Betrag eins gesetzt werden.
Die Abweichung nach Absatz 1 Buchstabe a entfällt bei denjenigen Risikofaktorkategorien, bei denen die einzige Vereinfachung darin besteht, dass alle Positionen in der Risikofaktorkategorie als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 29 Absatz 2 behandelt werden.