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Art. 31 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Maturitätsfaktor

KreV-FINMA; 3. Kapitel: Vereinfachte Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
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Art. 31 KreV-FINMA · Maturitätsfaktor

Verfügt die Bank bei der Berechnung des Maturitätsfaktors nur über die Informationen zu den einzelnen Laufzeitbändern, nicht jedoch über die Restlaufzeit selbst, so gilt in Abweichung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 10 als Maturität M derjenige Wert, der der Obergrenze des Laufzeitbands entspricht. Für das oberste Laufzeitband sind 20 Jahre als Maturität anzusetzen.

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