Art. 3 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Berechnungsbasis
Art. 3 KreV-FINMA · Berechnungsbasis
Bei Anwendung des Standardansatzes zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten ( Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk, SA-CCR) ist für jedes Netting-Set ein separates Kreditäquivalent ( Exposure at Default, EAD) zu berechnen.
In den folgenden Fällen ist das Kreditäquivalent auf der Stufe der Margenvereinbarung zu berechnen: a. Die Margenvereinbarung umfasst mehrere Netting-Sets und die Margenzahlungen werden netto berechnet und ausgetauscht, ohne dass die Voraussetzungen für die Verrechnung nach Artikel 4 erfüllt sind. b. Sicherheiten, die ausserhalb einer Margenvereinbarung geleistet oder erhalten wurden, sind in Bezug auf mehr als ein Netting-Set anrechenbar.
Findet keine Verrechnung statt, so ist das Kreditäquivalent für jeden einzelnen Kontrakt zu berechnen. In diesem Fall ist der Kontrakt wie ein Netting-Set zu behandeln.
Als Netting-Set gilt eine Gruppe von zwischen zwei Parteien bestehenden Kontrakten, welche die Voraussetzungen nach Artikel 4 erfüllen.