Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 29 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Kreditäquivalente

KreV-FINMA; 3. Kapitel: Vereinfachte Ansätze zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (314 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 KreV-FINMA · Kreditäquivalente

Bei Anwendung des vereinfachten Standardansatzes gelten für die Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten die Bestimmungen über den Standardansatz nach Artikel 57 ERV und nach dem 2. Kapitel der vorliegenden Verordnung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen.

In Abweichung von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 werden alle Derivatgeschäfte als Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich nach Artikel 6 Absatz 1 behandelt.

← Art. 28 KreV-FINMA Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Gegenstand Art. 29 KreV-FINMA →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →