Art. 28 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)
Art. 28 KreV-FINMA
Derivatpositionen von Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (BankV) sind im Sinn von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b ERV unwesentlich, wenn: a. die nach Risiko gewichteten Positionen in Derivaten, einschliesslich des Zwölfeinhalbfachen der Eigenmittelanforderung zur Unterlegung des CVA-Risikos, höchstens 3 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen der Bank nach Artikel 42 a ERV betragen; und b. die Bank Derivatpositionen ausschliesslich zur Absicherung eigener Zins- und Währungsrisiken im Rahmen ihres Treasury Managements einsetzt oder solche Positionen im Zusammenhang mit Clearing-Dienstleistungen hält.
Steigt bei einer Bank der Kategorie 3, die den vereinfachten Standardansatz (VSA‑CCR) oder den Marktwertansatz verwendet, der Anteil der nach Risiko gewichteten Positionen in Derivaten auf über 3 Prozent, aber nicht höher als 5 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42 a ERV, so darf sie den vereinfachten Standardansatz oder den Marktwertansatz weiterverwenden, wenn sie mittels Analyse oder Berechnung zeigen kann, dass: a. dies nicht zu einer wesentlichen Abweichung von den Eigenmittelanforderungen im Vergleich zum Standardansatz führt; und b. sie die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b weiterhin erfüllt.
Banken, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht mehr erfüllen, müssen innert Jahresfrist den Standardansatz anwenden.