Art. 27 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Bei Basis- und Volatilitätstransaktionen
Art. 27 KreV-FINMA · Bei Basis- und Volatilitätstransaktionen
Basistransaktionen können untereinander verrechnet werden, wenn sie sich auf die gleiche Basis von Risikofaktoren beziehen und auf die gleiche Währung lauten. Für jede Basis wird ein separater Wertaufschlag berechnet und zu den übrigen Wertaufschlägen addiert.
Zins-Basistransaktionen, die auf die gleiche Basis referenzieren, insbesondere Zinsswaps mit beidseitig variablen Zinssätzen, werden in folgender Reihenfolge verrechnet: a. innerhalb eines jeden Laufzeitbands nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und b vollständig; und b. anschliessend über die drei Laufzeitbänder hinweg nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c partiell.
Alternativ zur partiellen Verrechnung können pro Währung auch die absoluten Beträge von SEN 1, SEN 2 und SEN 3 addiert werden.
Übrige Basistransaktionen mit gleicher Basis sind vollständig zu verrechnen. Der Wertaufschlag pro Basis entspricht dem absoluten Betrag des innerhalb dieser Basis vollständig verrechneten SEN.
Volatilitätstransaktionen können mit anderen Volatilitätstransaktionen verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt nach den Regeln für die Verrechnung von Transaktionen innerhalb der verschiedenen Risikofaktorkategorien nach den Artikeln 22–26.