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Art. 25 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Bei Aktienderivaten

KreV-FINMA; 2. Kapitel: Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
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Art. 25 KreV-FINMA · Bei Aktienderivaten

Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Aktien zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet: a. Die SEN von Aktienderivaten mit dem gleichen Einzeltitel oder Index als Basiswert werden durch Addition vollständig verrechnet. b. Die nach Buchstabe a berechneten SEN für alle Aktienderivate werden nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 18 partiell verrechnet.

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