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Art. 22 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Bei Zinsderivaten

KreV-FINMA; 2. Kapitel: Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
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Art. 22 KreV-FINMA · Bei Zinsderivaten

Der Wertaufschlag für die der Risikofaktorkategorie Zinsen zugeordneten Derivate des Netting-Sets wird wie folgt berechnet: a. Die SEN der Zinsderivate werden nach Währungen getrennt anhand ihrer Endzeit einem der folgenden Laufzeitbänder zugeordnet: 1. Laufzeitband 1: Endzeit kürzer als 1 Jahr; 2. Laufzeitband 2: Endzeit zwischen 1 und 5 Jahren; 3. Laufzeitband 3: Endzeit über 5 Jahre. b. Pro Währung werden die SEN innerhalb eines Laufzeitbands durch Addition vollständig verrechnet und bilden damit die laufzeitbandspezifischen SEN 1, SEN 2 und SEN 3. c. Pro Währung werden die laufzeitbandspezifischen SEN 1, SEN 2 und SEN 3 nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 16 partiell verrechnet und bilden damit den währungsspezifischen Wertaufschlag.

Alternativ zur partiellen Verrechnung können pro Währung auch die absoluten Beträge von SEN 1, SEN 2 und SEN 3 addiert werden.

Die währungsspezifischen Wertaufschläge werden addiert.

Inflationsderivate können als Zinsderivate behandelt werden. Bei der Aggregation der Wertaufschläge dürfen Inflationsderivate der gleichen Währung untereinander, nicht aber mit den übrigen Zinsderivaten verrechnet werden. Der für Inflationsderivate berechnete Wertaufschlag pro Währung ist zum Wertaufschlag pro Währung der übrigen Zinsderivate zu addieren.

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