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Art. 21 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Aggregation bei Inkongruenz zwischen Netting-Set und Margenausgleich

KreV-FINMA; 2. Kapitel: Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
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Art. 21 KreV-FINMA · Aggregation bei Inkongruenz zwischen Netting-Set und Margenausgleich

Sind nicht alle Derivatgeschäfte eines Netting-Sets in der Margenvereinbarung eingeschlossen oder werden die Transaktionen im Netting-Set durch mehrere verschiedene Margenvereinbarungen besichert, so berechnet sich der aggregierte Wertaufschlag des Netting-Sets wie folgt: a. Alle von keiner Margenvereinbarung erfassten Transaktionen im Netting-Set bilden ein Teil-Netting-Set. b. Alle von einer Margenvereinbarung erfassten Transaktionen im Netting-Set mit der gleichen Nachschuss-Risikodauer bilden ein Teil-Netting-Set. c. Für jedes Teil-Netting-Set ist sinngemäss nach diesem Abschnitt ein separater aggregierter Wertaufschlag zu berechnen. d. Die separaten aggregierten Wertaufschläge sind zu addieren.

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