Art. 2 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Begriffe
Art. 2 KreV-FINMA · Begriffe
In dieser Verordnung gelten als: a. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ( Securities Financing Transactions): Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten; b. Darlehensgeschäfte mit Effekten: Wertpapierkredite mit regelmässigem Margenausgleich ( Margin Lending); c. Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten: Wertpapierpensionsgeschäfte ( Repurchase- und Reverse-Repurchase-Agreements) und Wertpapierleihgeschäfte ( Securities Lending und Borrowing); d. Derivatgeschäfte mit Margenausgleich: Derivatgeschäfte, bei denen aufgrund einer Margenvereinbarung ( Margin Agreement) in regelmässigen Zeitabständen Margenzahlungen aufgrund des Netto-Marktwerts der in der Margenvereinbarung eingeschlossenen Derivatkontrakte berechnet und geleistet beziehungsweise erhalten werden, unter Vorbehalt allfälliger Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge; ausgenommen sind Transaktionen mit einseitigen Margenvereinbarungen, bei denen die Bank nur Sicherheiten leistet, aber nicht erhält; e. Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer: Transaktionen mit einem vertraglich vereinbarten Erfüllungs- oder Liefertermin, der nach dem früheren der beiden folgenden Termine liegt, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses: 1. Termin gemäss Marktstandard für das betreffende Instrument, oder 2. fünf Geschäftstage; f. CVA-Risiko: Gefahr von Marktwertverlusten für die Bank durch Kreditbewertungsanpassungen ( Credit Valuation Adjustment, CVA) bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften aufgrund des Risikos eines Ausfalls der Gegenpartei (Art. 48 Abs. 3 ERV).