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Art. 18 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Skalierungsfaktor

KreV-FINMA; 2. Kapitel: Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten
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Art. 18 KreV-FINMA · Skalierungsfaktor

Der Skalierungsfaktor bestimmt sich nach der Risikofaktorkategorie, der das Derivat zugeordnet ist.

Der nach Absatz 1 bestimmte Skalierungsfaktor wird: a. halbiert: für Derivate, die auf die Differenz zweier verwandter Risikofaktoren referenzieren (Basistransaktionen); b. mit dem Faktor fünf multipliziert: für Volatilitätstransaktionen.

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