Art. 16 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Aufsichtsrechtliches Delta
Art. 16 KreV-FINMA · Aufsichtsrechtliches Delta
Für jedes Derivatgeschäft ist ein aufsichtsrechtliches Delta zu berechnen.
Für Optionen berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta nach der Formel in Anhang 1 Ziffer 12.
Für Tranchen aus Collateralized Debt Obligations (CDO-Tranchen) berechnet sich das aufsichtsrechtliche Delta: a. nach Anhang 1 Ziffer 13, wenn die Bank Kreditschutz kauft; b. nach Anhang 1 Ziffer 14, wenn die Bank Kreditschutz verkauft.
Als CDO-Tranche gelten alle Kreditderivate, bei denen sich der Kreditschutz auf eine Verlusttranche eines Pools von Referenzschuldnern erstreckt, insbesondere N th‑to-Default-Swaps und Verbriefungstranchen.
Für übrige Derivate ist das aufsichtsrechtliche Delta: a. + 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers (Art. 12 Abs. 2) steigt; oder b. – 1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers sinkt.