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952.033.21 KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA CH

Art. 154 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)

KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
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Art. 154 KreV-FINMA

Die Bank muss insbesondere in folgenden Fällen prüfen, ob zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 77 e ERV für Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erforderlich sind: a. wenn durch Geschäfte mit einer zentralen Gegenpartei Positionen entstehen können, deren Risiko durch die Mindesteigenmittel unzureichend unterlegt ist; b. wenn unklar ist, ob die zentrale Gegenpartei als qualifizierte zentrale Gegenpartei gilt oder nicht.

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