952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 154 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)
KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
Art. 154 KreV-FINMA
Die Bank muss insbesondere in folgenden Fällen prüfen, ob zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 77 e ERV für Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erforderlich sind: a. wenn durch Geschäfte mit einer zentralen Gegenpartei Positionen entstehen können, deren Risiko durch die Mindesteigenmittel unzureichend unterlegt ist; b. wenn unklar ist, ob die zentrale Gegenpartei als qualifizierte zentrale Gegenpartei gilt oder nicht.