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Art. 153 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Risikogewichtung

KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
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Art. 153 KreV-FINMA · Risikogewichtung

Ein Risikogewicht von 2 Prozent gilt für Sicherheiten, die die qualifizierte zentrale Gegenpartei hält und die bei der Berechnung der Positionen aus Handelsgeschäften nach Artikel 144 berücksichtigt sind. Hält die qualifizierte zentrale Gegenpartei die Sicherheiten für andere Zwecke, so sind die entsprechenden Risikogewichte anzuwenden.

Ein Risikogewicht von null Prozent gilt für Sicherheiten, die: a. im Rahmen von Handelsgeschäften gestellt werden; b. ein Clearing-Mitglied gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei stellt; c. von einem Verwahrer gehalten werden; und d. so gehalten werden, dass sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.

Ein Risikogewicht von null Prozent gilt auch für Sicherheiten, die: a. im Rahmen von Handelsgeschäften gestellt werden; b. der Clearing-Kunde gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei, dem Clearing-Mitglied und anderen Clearing-Kunden stellt; c. von einem Verwahrer gehalten werden; und d. so gehalten werden, dass sie gegenüber der Gegenpartei keinem Insolvenzrisiko ausgesetzt sind.

Hält die qualifizierte zentrale Gegenpartei die Sicherheiten stellvertretend für den Clearing-Kunden und sind sie gegenüber der Gegenpartei einem Insolvenzrisiko ausgesetzt, so gelten folgende Risikogewichte: a. 2 Prozent, wenn die Voraussetzungen zur Anwendung von Artikel 150 Absatz 1 erfüllt sind; b. 4 Prozent, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 150 Absatz 3 erfüllt sind.

Als Verwahrer gelten Personen, die Vermögenswerte verwahren, ohne Inhaber wirtschaftlicher Rechte an diesen Vermögenswerten zu sein, insbesondere Treuhänder, Vermittler, Pfandgläubiger und andere abgesicherte Gläubiger, sofern im Fall der Insolvenz oder des Konkurses des Verwahrers weder die Forderungen der Gläubiger des Verwahrers noch eine Aussetzung der Rückgabe der Vermögenswerte geltend gemacht werden können.

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