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Art. 151 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Geschäfte mit börsengehandelten Derivaten mit bilateraler Verrechnungsvereinbarung

KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
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Art. 151 KreV-FINMA · Geschäfte mit börsengehandelten Derivaten mit bilateraler Verrechnungsvereinbarung

Handelsgeschäfte mit börsengehandelten Derivaten zwischen einem Clearing-Mitglied und dessen Clearing-Kunde, die im Rahmen einer bilateralen Verrechnungsvereinbarung erfolgen, sind von beiden Parteien als ausserbörsliche Derivatgeschäfte zu behandeln.

Absatz 1 gilt sinngemäss für Handelsgeschäfte zwischen Anbietern von Clearing-Dienstleistungen und deren Clearing-Kunden in mehrstufigen Kundenbeziehungen.

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