Art. 150 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Positionen einer Bank, die sie als Clearing-Kunde eines Clearing‑Mitglieds hält
Art. 150 KreV-FINMA · Positionen einer Bank, die sie als Clearing-Kunde eines Clearing‑Mitglieds hält
Ist eine Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei, so gilt die Übertragbarkeit des Handelsgeschäfts im Fall eines Ausfalls des Clearing-Mitglieds als gewährleistet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die qualifizierte zentrale Gegenpartei identifiziert die zwischen ihr und dem Clearing-Mitglied für dessen Kunden durchgeführten Glattstellungstransaktionen als Kundengeschäfte. b. Die durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten sind sowohl auf Ebene des Clearing-Mitglieds als auch auf Ebene der qualifizierten zentralen Gegenpartei von den Positionen und Vermögenswerten des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden getrennt gehalten, sodass die Sicherheiten des Clearing-Kunden geschützt sind: 1. bei Ausfall des Clearing-Mitglieds; 2. bei Ausfall anderer Clearing-Kunden des Clearing-Mitglieds; 3. bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Clearing-Kunden. c. Im Fall des Ausfalls des Clearing-Mitglieds besteht, abgesehen von allenfalls notwendigen Prozessschritten zur Rechtsdurchsetzung, kein rechtliches Hindernis für die Übertragung der durch den Clearing-Kunden gestellten Sicherheiten auf folgende Parteien: 1. die zentrale Gegenpartei; 2. ein oder mehrere zahlungsfähige Clearing-Mitglieder; 3. den Clearing-Kunden selbst; oder 4. einen Bevollmächtigten des Clearing-Kunden. d. Die Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c sind in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich gültig, bindend und notfalls auch gerichtlich durchsetzbar; der Clearing-Kunde muss dies regelmässig überprüfen. e. Die Glattstellungstransaktionen des ausgefallenen oder insolventen Clearing-Mitglieds mit der qualifizierten zentralen Gegenpartei können von einem anderen Clearing-Mitglied, gestützt auf die relevanten rechtlichen, vertraglichen und administrativen Regelungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit via die qualifizierte zentrale Gegenpartei oder von dieser selbst abgewickelt werden, und die Positionen und Sicherheiten des Clearing-Kunden bei der qualifizierten zentralen Gegenpartei können zum Marktwert übertragen werden, ausser der Clearing-Kunde verlangt die Glattstellung der Positionen zum Marktwert.
Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 dürfen auch Positionen aus Handelsgeschäften eines Clearing-Kunden gegenüber der qualifizierten zentralen Gegenpartei nach den Artikeln 144 und 145 behandelt werden. Das Gleiche gilt für die Positionen eines Clearing-Kunden eines Anbieters gegenüber dem Anbieter im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung.
Ist die Bank als Clearing-Kunde nicht gegen Verluste geschützt, die bei gemeinsamem Ausfall des Clearing-Mitglieds und eines anderen von dessen Clearing-Kunden entstehen, sind aber die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffern 1 und 2 sowie c–e erfüllt, so kann die Bank ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied dennoch nach den Artikeln 144 und 145 behandeln, unter Anwendung eines Risikogewichts von 4 Prozent anstelle von 2 Prozent.
Ist die Bank Clearing-Kunde eines Clearing-Mitglieds und sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht erfüllt, so muss sie ihre Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber dem Clearing-Mitglied als bilaterale Geschäfte behandeln und gegebenenfalls entsprechende Mindesteigenmittel zur Unterlegung des CVA-Risikos halten.