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Art. 149 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Sicherheiten

KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
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Art. 149 KreV-FINMA · Sicherheiten

Erhält ein Clearing-Mitglied von einem Clearing-Kunden Sicherheiten und gibt es diese an die qualifizierte zentrale Gegenpartei weiter, so darf es diese Sicherheiten bei der Berechnung des Kreditäquivalents gegenüber seinem Clearing-Kunden berücksichtigen. Das Gleiche gilt für die Positionen eines Anbieters gegenüber seinem Clearing-Kunden im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung.

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