952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 147 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Positionen eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden
KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
Art. 147 KreV-FINMA · Positionen eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden
Positionen aus Handelsgeschäften eines Clearing-Mitglieds gegenüber Clearing-Kunden sind als bilaterale Geschäfte zu behandeln, unabhängig davon, ob das Clearing-Mitglied die Leistungserfüllung garantiert oder als Finanzintermediär zwischen dem Clearing-Kunden und der zentralen Gegenpartei steht. Die Behandlung als bilaterale Geschäfte muss auch die Unterlegung des CVA-Risikos einschliessen.