952.033.21
KREV-FINMAOCRÉ-FINMAOCRE-FINMA
CH
Art. 146 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Getrennte Beiträge an den Ausfallfonds
KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
Art. 146 KreV-FINMA · Getrennte Beiträge an den Ausfallfonds
Sind die Beiträge an den Ausfallfonds nach Produkttypen getrennt, so ist Ziffer 54.24 CRE in der Fassung nach Anhang 1 ERV anwendbar.