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Art. 144 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Berechnung der Positionen aus Handelsgeschäften

KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
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Art. 144 KreV-FINMA · Berechnung der Positionen aus Handelsgeschäften

Die Positionen aus Handelsgeschäften (Art. 77 b Abs. 2 ERV) gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei sind nach folgenden Ansätzen zu berechnen, abhängig von der Art der Position: a. nach dem Standardansatz zur Berechnung der Kreditäquivalente von Derivaten nach dem 2. Kapitel; b. nach dem EPE-Modellansatz nach Artikel 41; oder c. nach den Regeln für besicherte Geschäfte und risikomindernde Massnahmen nach dem 8. Kapitel.

Bei der Berechnung nach Absatz 1 gelten die im Rahmen dieser Ansätze anzuwendenden Mindesthaltedauern, mit folgenden Ausnahmen: a. Die Mindesthaltedauer von 20 Geschäftstagen für Netting-Sets nach Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 ist nicht anwendbar, sofern weder Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 noch Artikel 96 Absatz 2 anwendbar sind. b. Für Derivatpositionen gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei gilt eine Mindesthaltedauer von zehn Geschäftstagen.

Leistet die qualifizierte zentrale Gegenpartei keine Nachschusszahlungen oder behält sie erhaltene Nachschusszahlungen ungeachtet der Wertänderungen der Handelsgeschäfte zurück, ohne dass die Sicherheiten vor einer Insolvenz der qualifizierten zentralen Gegenpartei geschützt sind, so entspricht die Mindesthaltedauer für die entsprechenden Positionen der Restlaufzeit des Handelsgeschäfts, höchstens aber einem Jahr und mindestens zehn Geschäftstagen. Die Position ist als Derivatgeschäft ohne Margenausgleich zu behandeln.

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