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Art. 143 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Verlust des Status als qualifizierte zentrale Gegenpartei

KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
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Art. 143 KreV-FINMA · Verlust des Status als qualifizierte zentrale Gegenpartei

Erfüllt eine qualifizierte zentrale Gegenpartei die Anforderungen nach Artikel 77 a Absatz 2 ERV nicht mehr, so können die Mindesteigenmittel für Positionen gegenüber einer solchen qualifizierten zentralen Gegenpartei noch während längstens drei Monaten nach den Regeln für qualifizierte zentrale Gegenparteien berechnet werden. Die FINMA kann diese Frist im Einzelfall verkürzen.

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