Art. 142 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA)
Art. 142 KreV-FINMA
Hält eine Bank Positionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei, so muss sie diese Positionen überwachen und ihr höheres Management sowie die relevanten Ausschüsse auf Stufe Geschäftsleitung und Verwaltungsrat regelmässig über diese Positionen und die damit verbundenen Risiken informieren, insbesondere über: a. Positionen aus Handelsgeschäften gegenüber den einzelnen zentralen Gegenparteien; b. allfällige Verpflichtungen als Clearing-Mitglied, insbesondere Beiträge an den Ausfallfonds und Nachschusspflichten.
Ist die Bank Clearing-Mitglied, so muss sie überdies ihre Eigenmittelausstattung mittels entsprechender Szenario-Analysen und Stresstests beurteilen. Darin einzubeziehen sind auch allfällige zukünftige Forderungen und Eventualverpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausfallfonds oder infolge Zahlungsverzugs oder Insolvenz eines anderen Clearing-Mitglieds, soweit die Bank für dessen Kunden Glattstellungstransaktionen gegenüber der zentralen Gegenpartei übernehmen oder ersetzen muss.