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Art. 141 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Ausfallfonds

KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
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Art. 141 KreV-FINMA · Ausfallfonds

Als Positionen gegenüber dem Ausfallfonds gelten die Vorfinanzierungen, Beiträge und Zusagen der Clearing-Mitglieder im Zusammenhang mit Verlustbeteiligungsvereinbarungen mit einer zentralen Gegenpartei.

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