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Art. 140 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Nachschusszahlung

KreV-FINMA; 11. Kapitel: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Clearing‑Mitgliedern und Clearing-Kunden im Zusammenhang mit Handelsgeschäften
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Art. 140 KreV-FINMA · Nachschusszahlung

Als Nachschusszahlung gelten: a. Vermögenswerte, die das Clearing-Mitglied der zentralen Gegenpartei auf täglicher oder untertäglicher Basis als Sicherheiten stellt zum Ausgleich von Wertänderungen seiner Handelsgeschäfte nach Artikel 77 b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV; b. Vermögenswerte, die der Clearing-Kunde der zentralen Gegenpartei direkt oder indirekt auf täglicher oder untertäglicher Basis als Sicherheiten stellt zum Ausgleich von Wertänderungen seiner Handelsgeschäfte nach Artikel 77 b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV.

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