Art. 139 Verordnung der FINMA vom 6. März 2024 über die Kreditrisiken der Banken und Wertpapierhäuser (KreV-FINMA) - Ersteinschusszahlung
Art. 139 KreV-FINMA · Ersteinschusszahlung
Als Ersteinschusszahlung gelten die Vermögenswerte, die das Clearing-Mitglied oder der Clearing-Kunde der zentralen Gegenpartei als Sicherheiten stellt zur Deckung allfälliger Forderungen der zentralen Gegenpartei gegenüber dem Clearing-Mitglied, die durch künftige Wertänderungen der Handelsgeschäfte nach Artikel 77 b Absatz 2 Buchstaben a–c ERV entstehen.
Die Ersteinschusszahlung schliesst auch allfällige vom Clearing-Mitglied oder vom Clearing-Kunden gestellte Sicherheiten ein, die den von der zentralen Gegenpartei verlangten Mindestbetrag übersteigen, wenn die zentrale Gegenpartei oder das Clearing-Mitglied verhindern kann, dass das Clearing-Mitglied oder der Clearing-Kunde diese Sicherheiten wieder abzieht.
Verwendet eine zentrale Gegenpartei die Ersteinschusszahlung, um Verluste durch Ausfall eines Clearing-Mitglieds auf die anderen Clearing-Mitglieder umzulegen, so wird diese als Beitrag an den Ausfallfonds nach Artikel 141 und nicht als Ersteinschusszahlung behandelt.